Satzung

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Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „wir helfen ankommen“

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Burgthann.

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Unterstützung mit Geld-Sach-und Zeitspenden der Flüchtlingshilfe als eigenständiger Verein.

Wir unterstützen Flüchtlinge und Asylsuchende mit Sachleistungen wie:

  • Kleiderspenden
  • Organisation von Ausflügen
  • Stadtführungen
  • Begleitung zu Behördengängen
  • Gewährung zur Möglichkeit der Teilhabe von sportlichen Aktivitäten
  • Anschaffung von Beamer, Laptop und Leinwand für Film- und Diaabende
  • Einrichtung und Unterhaltung von Begegnungscafes in den Flüchtlingsunterkünften des BRK Nürnberg
  • Unterstützung bei Spracherwerb und Integration (Anschaffung von Unterrichtsmaterialien)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungzweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verwaltung und Verteilung von Spendengeldern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.

Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ei nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Ausschluss einen Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

Mitgliedbeitrag

Da die Mitglieder ehrenamtlich tätig sind und keinen Nutzen aus dem Verein ziehen wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

Vorstand

  1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Der Vorstand nach §26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
  7. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer.

Berufung einer Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Verein erfordert, jedoch mindestens
    • Jährlich einmal
    • Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  2. Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. A zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag und spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden.
  4. Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ($2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Berechtigung der Mehrheit bei Abstimmung als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, Standort Sulzbacher Straße 42, 90489 Nürnberg, die es unmittelbar aus ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Nürnberg, den 07.07.2016

Nachtrag durch Vorstandsbeschluss am 09.11.2016